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§ 35 Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

§ 35

Teilnahme an der Wahl

An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in der Wählerliste enthalten sind.

14.11.2011

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