§ 18
Zusammensetzung der Sprengelwahlkommission
Bei der Bestellung der Mitglieder der Sprengelwahlkommission ist das Stärkeverhältnis der in dem die Sprengelwahlkommission bestellenden Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen in sinngemäßer Anwendung des § 2 zu ermitteln.
14.11.2011
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