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§ 18 Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

§ 18

Zusammensetzung der Sprengelwahlkommission

Bei der Bestellung der Mitglieder der Sprengelwahlkommission ist das Stärkeverhältnis der in dem die Sprengelwahlkommission bestellenden Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen in sinngemäßer Anwendung des § 2 zu ermitteln.

14.11.2011

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