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§ 13 Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

§ 13

Zusammensetzung

Bei der Bestellung der Mitglieder jedes Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im betreffenden Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen in sinngemäßer Anwendung des § 2 zu ermitteln.

14.11.2011

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