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§ 4 TGeoDIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.9.2010

§ 4

Metadaten

(1) Öffentliche Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Metadaten zu erstellen und auf dem aktuellen Stand zu halten; dies hat in einer Qualität zu erfolgen, die zur Erfüllung des im § 3 Abs. 6 genannten Zwecks ausreichend ist. Öffentliche Geodatenstellen können sich hierzu eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Metadaten sind für die Geodatensätze oder -dienste der Geodaten-Themen

  1. a) der Anlagen 1 und 2 bis zum 3. Dezember 2010,
  2. b) der Anlage 3 bis zum 3. Dezember 2013
  1. zu erstellen.

(3) Metadaten der öffentlichen Geodatenstellen haben neben den Erfordernissen nach der Verordnung (EG) 1205/2008 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. 2008 Nr. L 326, S. 12, in der Fassung der Berichtigung, ABl. 2009 Nr. L 328, S. 83, auch Angaben betreffend die Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit nach § 8 sowie die Gründe für solche Beschränkungen zu enthalten.

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