§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodatensätze und Geodatendienste,
- a) die sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,
- b) die in elektronischer Form bei einer öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder bei Dritten, denen nach § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden,
- c) die eines oder mehrere der in der Anlage 1, 2 oder 3 angeführten Geodaten-Themen betreffen und
- d) die in Verwendung stehen.
(2) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(3) Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen oder -diensten, so können für diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn der Dritte diesen zustimmt.
(4) Für Geodatensätze und -dienste, die bei anderen öffentlichen Geodatenstellen als der Landesregierung oder dem Landeshauptmann in Verwendung stehen, gilt dieses Gesetz nur, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze oder -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.
- a) alle anderen Rechtsvorschriften, die den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, insbesondere das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 89, und das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 4/2007, sowie
- b) die Rechte des geistigen Eigentums
- 1. der öffentlichen Geodatenstellen oder
- 2. der Stellen im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie der anderen Länder oder des Bundes oder
- 3. der Stellen im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellten Staates
- unberührt.
(6) Dieses Gesetz verpflichtet nicht zur Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten.
(7) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.
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