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§ 32 TSBB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.5.2025

4. Abschnitt

Durchführung von Aufschulungslehrgängen

§ 32

Aufschulungslehrgänge

(1) Der Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB besteht aus

  1. a) einer ergänzenden theoretischen Ausbildung im Umfang von 470 UE und
  2. b) einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von 360 Stunden, die im Bereich der Behindertenbegleitung zu absolvieren ist.

(2) Der Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BA besteht

  1. a) aus einer ergänzenden theoretischen Ausbildung im Umfang von 100 UE und
  2. b) einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von 400 Stunden, die im Bereich der Behindertenarbeit zu absolvieren ist.

(3) Der Aufschulungslehrgang nach § 53 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A sowie BA besteht aus

  1. a) einer ergänzenden theoretischen Ausbildung mit folgenden Ausbildungsmodulen im jeweils nachstehenden Mindestausmaß:
  1. aa) Persönlichkeitsbildung 120 UE
  1. bb) Sozialbetreuung allgemein 30 UE
  1. cc) Humanwissenschaftliche Grundbildung 50 UE
  1. dd) Politische Bildung und Recht 10 UE
  2. ee) Medizin und Pflege 35 UE
  3. ff) Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE
  4. gg) Haushalt, Ernährung, Diät 55 UE
  5. hh) Ausbildungsschwerpunkt-spezifische Module 80 UE und
  1. b) einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von zumindest 400 Stunden, die im Bereich der Altenarbeit bzw. der Behindertenarbeit zu absolvieren ist.

(4) Der Aufschulungslehrgang darf einmal wiederholt werden.

03.06.2025

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