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§ 2 TSBB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2019

§ 2

Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-
Sozialbetreuerin A und BA

(1) Der Ausbildungslehrgang umfasst:

  1. a) eine theoretische Ausbildung im Umfang von zumindest 1.200 Unterrichtseinheiten (UE) und
  2. b) eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.200 Stunden,
  1. die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind. In den Ausbildungslehrgang ist die Ausbildung in der Pflegeassistenz (insgesamt 1600 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat) integriert.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule im jeweils nachstehenden Mindestausmaß:

  1. a) Persönlichkeitsbildung 220 UE
  1. b) Sozialbetreuung allgemein 200 UE
  1. c) Humanwissenschaftliche Grundbildung 80 UE
  1. d) Politische Bildung und Recht 40 UE
  2. e) Medizin und Pflege 480 UE
  1. f) Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE
  2. g) Haushalt, Ernährung, Diät 80 UE
  3. h) Ausbildungsschwerpunkt-spezifische Module 80 UE.

(3) Jene Teile der theoretischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung erfolgen, haben ein Mindestausmaß von 400 Unterrichtseinheiten zu umfassen und sind entsprechend auf die im Abs. 2 genannten Ausbildungsmodule aufzuteilen.

(4) Jene Teile der praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung erfolgen, sind wie folgt im jeweils nachstehenden Mindestausmaß zu absolvieren:

  1. a) Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerin A:
  1. 1. Sozialbetreuung in (teil-) stationären Einrichtungen 240 Stunden
  2. 2. Sozialbetreuung in ambulanten Einrichtungen 160 Stunden
  1. b) Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerin BA:
  1. 1. Wohnangebote für Menschen mit Behinderungen 240 Stunden
  2. 2. Soziale Betreuung und Freizeitgestaltung 160 Stunden.

22.08.2019

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