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§ 14 TSBB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2010

§ 14

Ausbildungsgegenstände ohne Einzelprüfung

In folgenden Ausbildungsgegenständen ist für das Erreichen des Ausbildungszieles eine erfolgreiche Teilnahme ausreichend:

  1. a) Persönlichkeitsbildung,
  2. b) Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung.

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