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§ 3 TAbgG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

2. Abschnitt

Abgabenbehörden

§ 3

Begriffsbestimmung

Abgabenbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind die für die Erhebung und Erstattung der im § 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben zuständigen Behörden des Landes und der Gemeinden.

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