3. Unterabschnitt
Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen
§ 9
Berufsbild
Die Tätigkeit von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen umfasst:
- a) die Tätigkeit von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen, die im eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich auf der Grundlage einer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung mit höherer Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit ausgeübt wird, und
- b) über die unmittelbare Sozialbetreuung hinaus
- 1. die Konzeption und Planung der Betreuungsarbeit sowie die Koordination und fachliche Anleitung von sonstigen Personen, die an der Sozialbetreuung mitwirken, und
- 2. die Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation oder Einrichtung und die Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung.
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