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§ 59 TSBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2017

§ 59

Strafbestimmungen

(1) Wer

  1. a) eine Berufsbezeichnung nach den §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
  2. b) trotz Untersagung nach § 16 Abs. 2 eine Berufsbezeichnung nach den §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 führt,

(2) Wer einen Ausbildungslehrgang nach den §§ 19 bis 22 oder einen Aufschulungslehrgang nach den §§ 52 und 53 anbietet oder durchführt, ohne über die dafür erforderliche Ausbildungsbewilligung nach § 25 bzw. nach § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 zu verfügen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000.– Euro zu bestrafen.

11.05.2017

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