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§ 55 TSBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2009

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 55

Bestehende Ausbildungslehrgänge

Ausbildungslehrgänge im Sinn der §§ 19 bis 22, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen haben, dürfen fortgesetzt und abgeschlossen werden, wenn die Ausbildungsinhalte den Grundsätzen der Anlage 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe entsprechen. Der Abschluss der Ausbildung hat jedoch nach den §§ 36 bis 40 zu erfolgen.

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