5. Unterabschnitt
§ 42
Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Ausbildungsanforderungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 1/2025, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen zu erlassen (Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung), insbesondere über
- a) die Inhalte und den Umfang der theoretischen Ausbildung (Ausbildungsmodule und Ausbildungsgegenstände) und der praktischen Ausbildung einschließlich der Festlegung der Ausbildungszeit sowie der Dauer einer Unterrichtseinheit und einer Praktikumsstunde,
- b) die Durchführung der theoretischen und der praktischen Ausbildung, insbesondere die didaktischen Grundsätze für die Ausbildung, den Ausbildungsbetrieb und die Lehrpläne,
- c) die räumliche und sachliche Ausstattung von Ausbildungseinrichtungen,
- d) die fachlichen Voraussetzungen für die Heranziehung als Lehr- oder Fachkraft,
- e) die Aufgaben des Leiters des Ausbildungslehrganges sowie der Lehr- und Fachkräfte,
- f) die Beurteilung des Ausbildungserfolges im Rahmen der theoretischen Ausbildung, insbesondere die Art und Durchführung von Prüfungen, das Prüfungsverfahren und die Beurteilung der Prüfungsleistung,
- g) die Beurteilung des Ausbildungserfolges im Rahmen der praktischen Ausbildung, insbesondere die Art und Durchführung von Überprüfungen und die Beurteilung der im Praktikum erbrachten Leistungen,
- h) die Abschluss-, Fach- und Diplomprüfung, insbesondere deren Gegenstand, die Durchführung der Prüfung, das Prüfungsverfahren und die Beurteilung der Prüfungsleistung,
- i) die Form und den Inhalt von Zeugnissen.
27.05.2025
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