§ 39
Diplomprüfung zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin
(1) Der Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Diese dient dem Ziel einer vertieften Auseinandersetzung mit Fragen der Sozialbetreuung auf höherem Niveau. Sie besteht aus:
- a) der schriftlichen Diplomprüfung in Form einer fünfstündigen Klausurarbeit und
- b) der mündlichen Diplomprüfung,
- jeweils über Themen aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfelds.
(2) Der Leiter des Ausbildungslehrganges darf zur Diplomprüfung nur Prüfungskandidaten zulassen, die
- a) unbeschadet der §§ 33 Abs. 5 und 35 Abs. 3 die praktische und die theoretische Ausbildung im vollen Umfang erfolgreich absolviert haben und
- b) im Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin F die Ausbildung in der Pflegeassistenz erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) Die mündliche Diplomprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Diese besteht aus:
- a) dem Leiter des Ausbildungslehrganges und
- b) zwei weiteren vom Leiter des Ausbildungslehrganges aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden Mitgliedern.
(4) Die Landesregierung kann eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialberufe vertraute Person als Aufsichtsperson in die Prüfungskommission entsenden.
(5) Die Diplomprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.
27.05.2025
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