§ 16
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
nach dem Recht der Europäischen Union
(1) Die Landesregierung hat im Einzelfall entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Ausbildungsnachweise, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach § 20 Abs. 1 lit. l anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zur Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen nach § 20 Abs. 1 lit. l und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist.
(2) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 1 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung der Landesregierung hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Monaten nach der Vorlage der vollständigen Unterlagen, zu erfolgen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Vertrags- und Drittstaaten oder für deren Angehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
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