vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23 TSBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2009

2. Unterabschnitt

Ausbildungseinrichtungen

§ 23

Befugnis

Ausbildungslehrgänge dürfen nur in Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden, deren Rechtsträger über die erforderliche Ausbildungsbewilligung nach § 25 verfügt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte