vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 TSBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2009

§ 17

Ausländische Berufsbezeichnungen

Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes befugt sind, dürfen die im betreffenden Staat zulässige Berufsbezeichnung und deren allfällige Abkürzung führen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte