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§ 6 TSSP 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.2024

§ 6

Positivkriterien zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes

Bei der Erweiterung bestehender Schigebiete ist jedenfalls darauf zu achten, dass

  1. a) auf folgende Naturgüter besondere Rücksicht genommen wird:
  1. 1. auf Krummseggenrasen, Polsterseggenrasen, Nackried-Gesellschaften und Gämsheide;
  2. 2. auf die Habitate des Birkhuhns, des Alpenschneehuhns und des Haselhuhns;
  3. 3. auf artenreiche Bergwiesen und deren Verzahnungen mit anderen Lebensraumtypen;
  4. 4. auf Sonderstandorte von besonderer Bedeutung, wie natürliche oder naturnahe stehende und fließende Gewässer, Auwälder, Trockenstandorte, Schneetälchengesellschaften und Gletscherschliffbereiche;
  5. 5. auf besondere landschaftsprägende Elemente, wie markante Einzelbäume, Felsblöcke oder Blockhalden;
  1. b) im hohen Maße ingenieurbiologische Methoden und Maßnahmen eingesetzt werden;
  2. c) Schiabfahrten unter bestmöglicher Ausnutzung der natürlichen Geländestruktur trassiert werden;
  3. d) nach baubedingten Landschaftseingriffen standortgerechte und bestandssichere Rekultivierungen vorgenommen werden;
  4. e) eine umweltfreundliche Energieversorgung aus erneuerbarer Energie sowie eine umweltfreundliche Abwasser- und Abfallentsorgung gewährleistet sind;
  5. f) besonders umweltfreundliche Bauweisen, Bautechniken und - materialien zum Einsatz kommen.

13.08.2024

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