§ 6
Positivkriterien zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes
Bei der Erweiterung bestehender Schigebiete ist jedenfalls darauf zu achten, dass
- a) auf folgende Naturgüter besondere Rücksicht genommen wird:
- 1. auf Krummseggenrasen, Polsterseggenrasen, Nackried-Gesellschaften und Gämsheide;
- 2. auf die Habitate des Birkhuhns, des Alpenschneehuhns und des Haselhuhns;
- 3. auf artenreiche Bergwiesen und deren Verzahnungen mit anderen Lebensraumtypen;
- 4. auf Sonderstandorte von besonderer Bedeutung, wie natürliche oder naturnahe stehende und fließende Gewässer, Auwälder, Trockenstandorte, Schneetälchengesellschaften und Gletscherschliffbereiche;
- 5. auf besondere landschaftsprägende Elemente, wie markante Einzelbäume, Felsblöcke oder Blockhalden;
- b) im hohen Maße ingenieurbiologische Methoden und Maßnahmen eingesetzt werden;
- c) Schiabfahrten unter bestmöglicher Ausnutzung der natürlichen Geländestruktur trassiert werden;
- d) nach baubedingten Landschaftseingriffen standortgerechte und bestandssichere Rekultivierungen vorgenommen werden;
- e) eine umweltfreundliche Energieversorgung aus erneuerbarer Energie sowie eine umweltfreundliche Abwasser- und Abfallentsorgung gewährleistet sind;
- f) besonders umweltfreundliche Bauweisen, Bautechniken und - materialien zum Einsatz kommen.
13.08.2024
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