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§ 1 TBSG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.9.2003

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Sicherheit und den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Bediensteten in den Dienststellen des Landes Tirol, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht:

  1. a) für Bedienstete, die in Betrieben des Landes Tirol, der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätig sind,
  2. b) für Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie für Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind.

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