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§ 86 LBG 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

4. Abschnitt

Disziplinarrecht

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 86

Dienstpflichtverletzungen

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

03.02.2014

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