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§ 142 LBG 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2026

§ 142

Übergangsbestimmung zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

Für Beamte, die bis zum Ablauf des 31. März 2026 eine Erklärung nach § 15c BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung, mit 1. Juli 2026 oder später aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, abgegeben haben und die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllen, gilt § 15c BDG 1979 in der am 31. März 2026 für Landesbeamte geltenden Fassung weiter. Wurde diese Erklärung im Zusammenhang mit einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters abgegeben, so gilt § 15c in der am 31. März 2026 für Landesbeamte geltenden Fassung nur dann weiter, wenn die Altersteilzeit vor dem 1. April 2026 begonnen hat.

13.01.2026

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