§ 138
Zugang zum elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausch, Verbindungsstelle
Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
- a) Betreiber der Zugangsstelle im Sinn des § 5 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 106/2024, hinsichtlich des elektronischen Datenaustausches und
- b) Verbindungsstelle im Sinn des § 4 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes.
- Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
27.08.2025
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