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§ 109 LBG 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 109

Kosten

(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetsche sind vom Land Tirol zu tragen, wenn

  1. a) das Verfahren eingestellt,
  2. b) der Beamte freigesprochen oder
  3. c) gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.

(2) Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so hat der Beamte dem Land einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall

  1. a) eines Verweises 10 v.H. des Monatsbezugs gemäß § 87 Abs. 2, höchstens jedoch 500 Euro,
  2. b) einer Geldbuße oder Geldstrafe 10 v.H. der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 Euro,
  3. c) einer Entlassung 500 Euro.

(3) Hinsichtlich der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetsche ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 sinngemäß anzuwenden.

23.12.2024

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