3. Unterabschnitt
Übergangsbestimmungen zur Entlohnung
§ 81c
Anwendungsbereich
Für den Vertragsbediensteten,
- a) dessen Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet, aber nicht nach § 81b Abs. 1 bis 4 oder nach § 83 Abs. 11 übergeführt wurde, oder
- b) der nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften der TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH (nunmehr Tirol Kliniken GmbH)
- 1. als Angehöriger eines Gesundheitsberufes vor dem 1. Jänner 2015,
- 2. als Angehöriger des Verwaltungs- und Betriebspersonals vor dem 1. Jänner 2017
- zur Dienstleistung zugewiesen wurde, dessen vor diesem Zeitpunkt begründetes Dienstverhältnis zum Land Tirol aber nicht nach § 81b Abs. 5 oder nach § 83 Abs. 11 übergeführt wurde, oder
- c) der aufgrund einer vor dem 1. Jänner 2007 nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften erfolgten Dienstzuweisung oder vertraglichen Überlassung für einen sonstigen Rechtsträger tätig ist,
- gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der §§ 81d bis 81n. § 81m Abs. 1 gilt nicht für Vertragsbedienstete nach lit. b Z 1, die Ärzte im Sinn des Ärztegesetzes 1998 sind.
23.12.2024
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