§ 79b
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass
An die Stelle des § 30 Abs. 3 tritt die Bestimmung, dass die Herabsetzung für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam wird. Übersteigen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen öffentlich-rechtlich Bediensteten insgesamt fünf Jahre, so bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung nach § 33 dauernd wirksam.
28.12.2011
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