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§ 79b LBedG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 79b

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass

An die Stelle des § 30 Abs. 3 tritt die Bestimmung, dass die Herabsetzung für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam wird. Übersteigen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen öffentlich-rechtlich Bediensteten insgesamt fünf Jahre, so bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung nach § 33 dauernd wirksam.

28.12.2011

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