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§ 78 LBedG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2024

§ 78

Zeugnis

Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Beendigung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.

18.07.2024

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