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§ 47c LBedG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2023

§ 47c

Pauschalvergütung für die kurzfristige Anordnung eines Schicht- oder Wechseldienstes

(1) Dem Vertragsbediensteten, für den ein Schicht- oder Wechseldienstplan gilt, gebührt für jeden Schicht- oder Wechseldienst, der in seinem Dienstplan nicht vorgesehen ist und innerhalb eines Zeitraumes von 72 Stunden vor dessen Beginn angeordnet wird, eine Pauschalvergütung in der Höhe von 0,86 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr.

22.08.2023

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