vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 68 TGWO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.9.1994

§ 68

Behandlung von Wählergruppen gekoppelter Wahlvorschläge

Wählergruppen gekoppelter Wahlvorschläge sind im Verfahren nach § 67 zunächst als eine Wählergruppe zu behandeln. Die Aufteilung der Mandate auf die einzelnen Wählergruppen der gekoppelten Wahlvorschläge hat sodann in sinngemäßer Anwendung des § 67 zu erfolgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte