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§ 54d TGWO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.2012

§ 54d

Besonderheiten bei der Auswertung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten durch mehrere Wahlbehörden

Haben nach der Erfassung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten durch eine Wahlbehörde nach § 15a Abs. 1 lit. a mehrere Wahlbehörden die von den Briefwählern nach § 54a Abs. 1 lit. a übermittelten Wahlkuverts in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehen, so ist das besondere Verzeichnis (§ 34a Abs. 6) entsprechend zu vervielfältigen bzw. sind entsprechend viele zu verschließende Behältnisse zu verwenden.

30.01.2012

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