§ 87
Ungültige Wahlvorschläge
(1) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die
- a) verspätet eingebracht wurden,
- b) nicht von der Mindestzahl an Wahlberechtigten nach § 83 Abs. 2 unterfertigt sind,
- c) keine Bezeichnung nach § 83 Abs. 3 enthalten.
(2) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge, soweit
- a) darin nicht wählbare Personen enthalten sind,
- b) von Wahlwerbern die schriftliche Zustimmungserklärung nach § 83 Abs. 4 nicht vorliegt,
- c) darin Wahlwerber über die zulässige Anzahl hinaus enthalten sind.
- In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.
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