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§ 87 Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 87

Ungültige Wahlvorschläge

(1) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die

  1. a) verspätet eingebracht wurden,
  2. b) nicht von der Mindestzahl an Wahlberechtigten nach § 83 Abs. 2 unterfertigt sind,
  3. c) keine Bezeichnung nach § 83 Abs. 3 enthalten.

(2) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge, soweit

  1. a) darin nicht wählbare Personen enthalten sind,
  2. b) von Wahlwerbern die schriftliche Zustimmungserklärung nach § 83 Abs. 4 nicht vorliegt,
  3. c) darin Wahlwerber über die zulässige Anzahl hinaus enthalten sind.

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