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§ 58 Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

2. Abschnitt

Zusammenarbeit zwischen der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer

§ 58

Zusammenarbeit, Landwirtschaftstag

(1) Die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer haben hinsichtlich der gemeinsamen Zielsetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in Tirol, insbesondere im Hinblick auf die Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 3, zusammenzuarbeiten.

(2) Die Landwirtschaftkammer und die Landarbeiterkammer haben jährlich einen Landwirtschaftstag zu organisieren, zu dem die Mitglieder der Vollversammlungen beider Kammern zu laden sind.

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