§ 50
Mittel der Landarbeiterkammer
Die finanziellen Mittel der Landarbeiterkammer werden aufgebracht durch:
- a) die Kammerumlage nach § 51,
- b) Kostenbeiträge nach § 52,
- c) Zuwendungen und Kostenersätze des Landes Tirol,
- d) Zuschüsse des Bundes, der Fachvereine bzw. der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder sonstige Zuschüsse,
- e) Einnahmen aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen, sofern es sich nicht um Veranstaltungen im Sinn des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2019, handelt,
- f) sonstige Einkünfte.
13.08.2020
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