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§ 34 Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 34

Entscheidung über die Mitgliedschaft

Ist die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer strittig, so hat die Landesregierung auf Antrag der Landarbeiterkammer oder des Betroffenen darüber zu entscheiden.

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