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§ 29 Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 29

Rechnungsabschluss

(1) Nach dem Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand der Landwirtschaftskammer den Rechnungsabschluss über die Gebarung des abgelaufenen Jahres zu erstellen und bis spätestens 15. Dezember des folgenden Jahres der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Der Rechnungsabschluss ist unverzüglich nach der Genehmigung durch die Vollversammlung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Rechnungsabschluss den Erfordernissen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit und der Ausgeglichenheit entspricht.

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