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§ 27 Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 27

Kostenbeiträge

Die Landwirtschaftskammer kann, sofern nicht rechtliche Verpflichtungen entgegenstehen, für die an ihre Mitglieder erbrachten Dienstleistungen, insbesondere für Betriebs-, Förderungs- und Bauberatungen, die Erstellung von Bau-, Betriebs- und Waldwirtschaftsplänen, Liegenschaftsbewertungen und Schätzgutachten, Kostenbeiträge einheben. Bei der Vorschreibung ist die Höhe des Kostenbeitrages für jede einzelne Dienstleistung genau anzugeben.

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