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§ 108 Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2017

III. Hauptstück

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 108

Strafbestimmungen

Wer

  1. a) entgegen dem § 70 Abs. 4 das Amt des Mitgliedes einer Wahlkommission nicht annimmt oder nicht ausübt, ohne dass ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vorliegt,
  2. b) offensichtlich mutwillig nach § 78 Abs. 3 erster Satz Änderungen eines Wählerverzeichnisses anregt,
  3. c) dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts nach § 92 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt,
  4. d) entgegen dem § 93 Abs. 1 dritter Satz amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt,

04.05.2017

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