III. Hauptstück
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 108
Strafbestimmungen
Wer
- a) entgegen dem § 70 Abs. 4 das Amt des Mitgliedes einer Wahlkommission nicht annimmt oder nicht ausübt, ohne dass ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vorliegt,
- b) offensichtlich mutwillig nach § 78 Abs. 3 erster Satz Änderungen eines Wählerverzeichnisses anregt,
- c) dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts nach § 92 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt,
- d) entgegen dem § 93 Abs. 1 dritter Satz amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt,
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,– Euro zu bestrafen.
04.05.2017
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