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§ 106 Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.2020

§ 106

Fristen

(1) Der Beginn und der Lauf einer im II. Hauptstück dieses Gesetzes vorgesehenen Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so haben die Wahlkommissionen entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen eingerechnet.

13.08.2020

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