vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 104 Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.2014

§ 104

Wahlschein

Nach der Entscheidung über allfällige Überprüfungsanträge, wenn aber solche nicht eingebracht wurden, nach dem Ablauf der Antragsfrist nach § 103 Abs. 1 erster Satz, haben die Wahlkommission Landwirtschaftskammer den gewählten Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und den gewählten Mitgliedern der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern sowie die Wahlkommission Landarbeiterkammer den gewählten Mitgliedern der Vollversammlung der Landarbeiterkammer einen ihre Wahl beurkundenden Wahlschein auszufertigen.

09.07.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte