IV. Teil
Schlussbestimmungen
§ 47
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach § 1 Abs. 4 und die Wahl der Gemeindevertreter nach § 11 Abs. 2 obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
11.02.2015
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