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§ 47 TTG 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2015

IV. Teil

Schlussbestimmungen

§ 47

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach § 1 Abs. 4 und die Wahl der Gemeindevertreter nach § 11 Abs. 2 obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

11.02.2015

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