§ 73
Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens
Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,
- a) ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,
- b) auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33),
- c) wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs. 1),
- d) ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt,
- e) ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
