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§ 73 TFLG 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.11.1996

§ 73

Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens

Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,

  1. a) ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,
  2. b) auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33),
  3. c) wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs. 1),
  4. d) ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt,
  5. e) ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.

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