§ 55
Bewertung der Anteilsrechte und Grundstücke
Die gemäß § 54 festgestellten Anteilsrechte sind nach ihrem Umfang in Vergleichswerten auszudrücken. Für die Bewertung der aufzuteilenden Grundstücke sind die Bestimmungen der §§ 13, 14, 15, 21 und 31 Z 6 sinngemäß anzuwenden. Über das Ergebnis der Bewertung ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.
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