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§ 10 TFLG 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.11.1996

§ 10

Die Agrarbehörde hat die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücke über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuklären.

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