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§ 5 TGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 5

Teilung, Aufteilung und Errichtung einer Gemeinde

Die Teilung und die Aufteilung einer Gemeinde sowie die Errichtung einer Gemeinde aus einem Teilgebiet einer oder mehrerer Gemeinde(n) bedürfen eines Landesgesetzes.

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