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§ 32 TGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 32

Aufgaben der Ausschüsse

Die Ausschüsse sind, soweit ihnen vom Gemeinderat keine weitergehenden Aufgaben übertragen werden, zur Vorberatung und Antragstellung in den ihnen obliegenden Angelegenheiten berufen.

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