2. Abschnitt
Gemeindeorgane
§ 21
Organe der Gemeinde
- a) der Gemeinderat,
- b) der Gemeindevorstand,
- c) die für wirtschaftliche Unternehmen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschüsse und
- d) der Bürgermeister.
(2) In Stadtgemeinden führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat“.
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