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§ 21 TGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

2. Abschnitt

Gemeindeorgane

§ 21

Organe der Gemeinde

(1) Organe der Gemeinde sind:

  1. a) der Gemeinderat,
  2. b) der Gemeindevorstand,
  3. c) die für wirtschaftliche Unternehmen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschüsse und
  4. d) der Bürgermeister.

(2) In Stadtgemeinden führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat“.

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