vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 143 TGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.11.2021

III. Teil

Schlussbestimmungen

§ 143

Bezeichnung des eigenen Wirkungsbereiches

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und der Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereiches, ausgenommen

  1. a) die Bestellung von Organen der öffentlichen Aufsicht und die damit verbundenen Aufgaben des Bürgermeisters,
  2. b) das Verwaltungsstrafverfahren,
  3. c) die Vollstreckung,
  4. d) die Aufhebung von Nutzungsrechten und
  5. e) die Kundmachung von Verordnungen des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

22.11.2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte