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§ 101 TGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 101

Aufbewahrung der Bücher und Belege

Kassen- und Rechnungsbücher sowie Belege sind unbeschadet besonderer Vorschriften gesichert aufzubewahren. Die Aufbewahrungsdauer von Büchern beträgt mindestens zehn, jene von Belegen mindestens sieben Jahre.

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