§ 101
Aufbewahrung der Bücher und Belege
Kassen- und Rechnungsbücher sowie Belege sind unbeschadet besonderer Vorschriften gesichert aufzubewahren. Die Aufbewahrungsdauer von Büchern beträgt mindestens zehn, jene von Belegen mindestens sieben Jahre.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
