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§ 34 TBSFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1998

§ 34

Satzung

Der Tiroler Bergsportführerverband hat sich eine Satzung zu geben. Sie hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

  1. a) die Wahl, die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe;
  2. b) die Einberufung und die Beschlußfassung der Kollegialorgane;
  3. c) die innere Organisation und die Einrichtung der Geschäftsstelle;
  4. d) die Verwaltung des Vermögens.

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